Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 01 Vertragsgrundlage
(1) Vertragsgrundlage für die von der Firma Croll & Wenger Dachdeckerei GmbH übernommenen Aufträge sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (auch AGB genannt). Diese AGB gelten im Geschäftsverkehr mit privaten (13 BGB) und gewerblichen Kunden. Sie finden keine Anwendung bei einer Vergabe nach VOB/A.
(2) Die Geschäftsbedingungen der Auftraggeber finden keine bzw. nur bedingt Anwendung, auch wenn wir nicht in jedem Einzelfall gesondert wider-sprechen.
§ 02 Angebote, Preise, Mietpreise
(1) Angebote werden freibleibend abgegeben. Mit der Angebotsannahme gelten die Angebotspreise bis zur Beendigung der Bauarbeiten bzw. der Mietdauer, wenn die Anmietung bzw. die Bauarbeiten binnen vier Monaten nach Angebotsannahme erfolgt bzw. begonnen werden. Tritt danach eine wesentliche Veränderung (größer oder kleiner 1 %) der Kalkulationsgrundlage der Lohn-, Material- bzw. Mietkosten ein, erhöht bzw. verringert sich der Angebots- bzw. Auftragspreis in angemessenem Umfang.
(2) Eine Umsatzsteuererhöhung wird an den Auftraggeber weiter berechnet, wenn die Leistung bzw. Anmietung nach Ablauf von vier Monaten seit Ver-tragsschluss erfolgt bzw. erbracht wird.
(3) Das Angebot bleibt geistiges Eigentum des Verfassers.
§ 03 Witterungsbedingungen
Bei ungeeigneten Witterungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungs-frist, wenn es sich um ungewöhnliche Witterungsbedingungen handelt. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.
§ 04 Pflichten des Auftraggebers
(1) Bei der Ausführung der Bauarbeiten muss Baufreiheit bestehen, so dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechungen erbracht werden kann. Bei Abweichungen vom Auftrag (z.B. bei Behinderungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer vor Auftragsannahme alle in Bezug auf die zu erbringenden Leistungen bzw. die zu erbringende Hebe- oder Hublifttätigkeit wesentlichen, technischen und anderweitigen Angaben zur Verfügung zu stellen.
(3) Art, Gewicht, Schwerpunkt, sonstige Eigenschaften und spezifische Sicherheitsvorschriften in Bezug auf das jeweilige Hebegut sowie den jeweiligen Wert detailliert zu bezeichnen und geeignete Zurr- und Anschlagpunkte zu benennen.
(4) Auf etwaige besondere Gefahrenquellen bzw. Besonderheiten ist der Auftragnehmer ausdrücklich hinzuweisen.
(5) Der Auftraggeber gewährleistet, dass die örtlichen und räumlichen Gegebenheiten am Erfüllungsort eine ordnungsgemäße Auftragsdurchführung ermöglichen.
(6) Durch den Einsatz des Mietkrans verursachte Verschmutzungen, insbesondere von Straßen, Gehwegen, Gebäudeteilen und der Kanalisation hat der Auftraggeber auf eigene Kosten zu entfernen. Der Auftragnehmer ist insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen.
§ 05 Pflichten des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen, fach- und sachgerechten Auftragsausführung nach den anerkannten Regeln der Technik und den zurzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen
§ 06 Mietkran
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Überlassung eines zur Auftragserfüllung geeigneten, betriebsbereiten, den anerkannten Regeln der Technik sowie den einschlägigen Sicherheitsanforderungen und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Mietkrans.
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich bei Bedarf zur Überlassung von fachlich geeignetem, in der Bedienung des Mietkrans geschulten und erfahrenen Bedienpersonals, welches gesondert in Rechnung gestellt wird.
§ 07 Hakenlastversicherung
(1) Seitens des Auftragnehmers besteht keine Hakenlastversicherung.
(2) Das Hebegut ist nicht versichert.
§ 08 Rücktrittsrecht Mietkran
(1) Der Auftragnehmer kann die Auftragsausführung abbrechen und vom Vertrag zurückzutreten, wenn sich vor oder während der Auftragsausführung konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bei Fortführung der Tätigkeit erhebliche Schäden an fremden oder eigenen Sachen oder Vermögenswerten oder Personenschäden eintreten werden. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesem Falle ausgeschlossen.
(2) Bei rechtswirksamer Ausübung des Rücktrittsrechts hat der Auftraggeber das auf die bislang erbrachten Leistungen des Auftragnehmers, einschließlich An- und Abfahrt, entfallende, anteilige Entgelt zu entrichten.
§ 09 Abnahme
(1) Sofern nicht anders vereinbart hat der Aufragnehmer Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung.
(2) Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach § 640 BGB. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unterneh-mer bestimmten angemessenen Frist abnimmt. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.
§ 10 Aufmaß und Abrechnung
(1) Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung nach den vertraglichen Vereinbarungen. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Ab-rechnung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der fertigen Oberfläche berechnet. Öffnungen wie zum Beispiel Fenster-, Tür- oder Lüftungsöffnungen werden bei Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 qm übermessen. Bei Längenmaßen bleiben Unter-brechungen bis 1,00 m Einzellänge unberücksichtigt.
(2) Auftraggeber und Auftragnehmer können weitere detaillierte Aufmaßregeln durch Vereinbarung der jeweils einschlägigen ATV VOB/C-Norm zugrunde legen.
(3) Die Berechnung des Entgelts für den dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Kran einschließlich Zubehör, sonstigen Leistungen sowie Bedienungs-personal erfolgt nach den für die Mietdauer jeweils geltenden Preislisten bzw. den vertraglichen Vereinbarungen.
(4) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind nach Auftragserfüllung gestellte Rechnungen des Auftragnehmers sofort und ohne Abzug fällig.
(5) Gemäß § 286 Abs. 3 BGB gerät der Auftraggeber spätestens 30 Tage nach Zugang der 1.Rechnung und Fälligkeit der Entgeltforderung in Verzug, ohne dass es hierzu einer ausdrücklichen Mahnung bedarf. Ab Beginn des Verzugs ist der Auftraggeber zum Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens
sowie zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet.
§ 11 Aufrechnungsverbot
Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht mit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
§ 12 Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und ist die Frist, innerhalb dieser Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjäh-rungsfrist).
(2) Für Beschädigungen an den Leistungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder durch sonstige Umstände, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, entstanden sind, haftet dieser nicht.
(3) Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf sachgemäßen Gebrauch oder natürlicher Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies gilt besonders für alle elektrisch/mechanischen Antriebsteile von Lichtkuppelöffnungen, Dachfensteran-lagen etc.
§ 13 Widerrufsrecht und -verfahren
Der Kunde bzw. Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag innerhalb von vierzehn Tagen nach Vertragsabschluss zu widerrufen, unabhängig davon, ob der Vertrag mündlich oder schriftlich abgeschlossen wurde. Zur Ausübung des Widerrufsrechts muss der Kunde uns mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. per Post, Fax, E-Mail, Whatsapp) über seinen Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, informieren. Eine entsprechende Mitteilung ist zu richten an:
Croll & Wenger Dachdeckerei GmbH – Blankenburger Straße 129 – 13156 Berlin, Tel.: 030–480 961 69, Fax: 030-480 961 70, Mail: info@croll-wenger.de
Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs vor Ablauf der Widerrufsfrist. Der Kunde kann zur Erklärung des Widerrufs das auf unse-rer Webseite bereitgestellte Widerrufsformular verwenden, dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich.
§ 14 Gerichtsstand
Ist der Auftraggeber gleichzeitig Verbraucher (Privatperson), so gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ansonsten ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
§ 15 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein bzw. nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahekommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten also entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Berlin im Januar 2024
Croll & Wenger Dachdeckerei GmbH
A. Croll
M. Wenger